PFARRERURLAUBSVERORDNUNG (PfUrlV)
Diese Information soll für Pfarrer und Pfarrerinnen im
Gemeindedienst als Übersicht dienen. Grundlage für diese Information
ist die Pfarrerurlaubsverordnung (PfUrlV - RS 508), die
Urlaubsverordnung der bayer. Beamten und Richter (UrlV – RS 603) und
das Pfarrergesetz (PfG – RS 500).
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an Frau Bundy im Landeskirchenamt (e-mail: astrid.bundy@elkb.de) wenden!
ALLGEMEINES
Ihre Anzeige über Abwesenheit (dienstlich oder privat) ab einem Tag
oder bei Übernachtung an einem anderen Ort (Art. 46a PfG) und
Ihr Antrag auf Urlaub, Befreiung vom Dienst am Ort, Dienstbefreiung
oder dienstfreien Tag ist rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an
Ihren Dienstvorgesetzten (Dekan) zu stellen (§ 7 PfUrlV) und muss
folgendes enthalten:
1. Name und Kirchengemeinde
2. handelt es sich um Urlaub, Dienstbefreiung, Befreiung vom Dienst am Ort, oder um dienstfreie Tage.
3. Bei Dienstbefreiung und Befreiung vom Dienst am Ort: Grund des Befreiungsantrages
4. bei dienstfreien Tagen: die Sonntage, an denen ein Hauptgottesdienst
zu halten war, oder eine ähnliche dienstliche Verpflichtung vorlag und
während der darauf folgenden Woche kein Tag dienstfrei möglich war
5. Tagungsanschrift bei Befreiung vom Dienst am Ort (zur Erreichbarkeit in Notfällen)
6. Angabe der Vertretungen
7. Unterschrift(en) der Vertretung(en)
8. Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin
Im Zusammenhang mit Abwesenheiten ist die Vertretungsregelung besonders
wichtig. Ein Pfarrer kann sich nur vom Dienstort entfernen, wenn die
Vertretung sichergestellt ist (§ 2 PfUrlV).
Zu Beginn eines Jahres ist dem Dienstvorgesetzten eine
Jahresgesamtübersicht mit den voraussichtlichen Abwesenheiten vom
Dienstbereich vorzulegen (§ 22 Abs. 2 PfUrlV).
URLAUB (§ 3 PfUrlV)
Vikare: 37 Tage; Pfarrer bis 40 Jahre: 42 Tage; Pfarrer ab 40 Jahre: 44 Tage
Im Jahr steht Ihnen zusätzlich 1 Freistellungstag zu, der für den Buß- und Bettag einzubringen ist.
Resturlaub ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzutreten.
Abgesehen von einzelnen begründeten Ausnahmefällen, verfällt er nach
dieser Frist. (§ 9 PfUrlV)
Freistellungstage können nicht in das Folgejahr übertragen werden, sie verfallen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
BEFREIUNG VOM DIENST AM ORT
Befreiung vom Dienst am Ort kann beantragt werden, wenn Gemeindepfarrer
nicht in ihrer Parochie Dienst tun, sondern den ihnen aufgetragenen
Dienst als Pfarrer, an einem andern Ort (außerhalb des
Gemeindegebietes) leisten (§ 14 Abs. 1 PfUrlV).
z.B. Konfirmandenfreizeiten, Gemeindeseminare, -freizeiten, Partnergemeindebesuche, Fortbildungsveranstaltungen, etc.)
Hiefür können Sie insgesamt 14 Tage im Jahr beanspruchen, darüber
hinausgehende Tage werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Hiervon
kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn zu Beginn des Jahres dem
Kirchenvorstand eine Übersicht über die geplanten Veranstaltungen und
zu besuchenden Seminare zur Zustimmung vorgelegt wird (§ 14 Abs 2+3
PfUrlV).
Werden insgesamt mehr als 20 Tage für Befreiung vom Dienst am Ort und
Dienstbefreiung beantragt, so muss dem Antrag eine Stellungnahme bzw.
ein Beschluss des Kirchenvorstands beigelegt werden (§ 16 Abs. 3
PfUrlV).
DIENSTBEFREIUNG
Dienstbefreiung kann bei
1. dringendem persönlichem oder familiärem Anlass,
2. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben,
3. zur Teilnahme an Tagungen von allgemeinkirchlichem Interesse (u.a.
auch Reisen zum Besuch von ausländischen Partnergemeinden!),
4. zur Teilnahme an Vorstandssitzungen von Berufsvereinigungen beantragt werden.
z.B. Kirchentagsbesuch, Tod eines nahen Angehörigen, ... (§ 15 PfUrlV i.V.m. § 16 UrlV)
Dienstbefreiungen für 1. und 2. werden bis zu 7 Tagen und für 3. und 4.
bis zu 10 Tagen nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Gem. Beschluss des LKR vom Mai 2002 sind § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
PfUrlV und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3f UrlV so auszulegen, dass auch bei
der Eheschließung ein Arbeitstag als Dienstbefreiung gewährt wird.
DIENSTFREIER TAG § 20 PfUrlV
Grundsätzlich ist der Sonntag Ihr freier Tag in der
Woche. Halten Sie an diesem Tag Gottesdienst, steht Ihnen, unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange, in der laufenden oder in der
folgenden Woche ein von dienstlichen Verpflichtungen freier Tag zu.
Dies gilt auch für kirchliche Feiertage.
Einmal je Monat können in Verbindung mit einem freien Sonntag
zusammenhängend zwei erworbene dienstfreie Tage eingebracht werden.
Dieses dienstfreie Wochenende muss beantragt und genehmigt werden.
Im Anschluss an die Weihnachtszeit (24.12. bis 6.1.) können für den
Dienst in der Weihnachtszeit 3 dienstfreie Tage genommen werden.
Dienstfreie Tage können nur im laufenden oder im Folgemonat eingebracht werden!
TEILDIENST
Pfr. im Teildienst erhalten Urlaub gem. § 4 PfUrlV, bei
Dienstbefreiung und Befreiung vom Dienst am Ort wird die jew.
Sollarbeitszeit berechnet, nicht die tatsächlich verbrachte Zeit.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR PFARRERURLAUBSVERORDNUNG (PfUrlV)
Frage | Antwort | §§§ |
Urlaubsanspruch | Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr haben Sie als Pfarrer/in 42 Kalendertage Urlaub pro Jahr. Ab dem 41. Lebensjahr erhöht sich dieser Anspruch auf 44 Kalendertage pro Jahr. | § 3 PfUrlV |
Urlaub an Feiertagen | Wenn sich Urlaub über Feiertage erstreckt, ist auch für die Feiertage Urlaub einzubringen, da sich der Dienst eines Pfarrers /einer Pfarrerin über 7 Tage der Woche erstreckt. | § 3 PfUrlV |
Können Urlaubstage und freie Tage zusammenhängend genommen werden? | Ja, zu Beginn des Urlaubs oder am Ende können freie Tage eingebracht werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es während des Urlaubes keine freien Tage gibt und es sind die Regelungen nach § 20 PfUrlV zu beachten. | |
Buß- und Bettag AZV-Tag |
Den Zeitausgleich für geleisteten Dienst am Buß- und Bettag regelt § 3 Abs 3 PfUrlV. Demnach steht jedem Pfarrer/jeder Pfarrerin im Jahr ein Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) zu, der am Buß- und Bettag einzubringen ist. Ist dies aufgrund dienstlicher Belange nicht möglich, so kann er die Freistellung für einen anderen Tag beantragen. (Der AZV-Tag ist nicht übertragbar in das nächste Kalenderjahr). Einen weiteren AZV-Tag gibt es nicht! | § 3 Abs 3 PfUrlV |
3 Tage dienstfrei für die Weihnachtszeit | gem. § 20 Abs 4 Satz 2 PfUrlV erstreckt sich die Weihnachtszeit vom 24.12. bis 6.1., demnach ist es nicht möglich für Weihnachten 3 und Silvester noch einen zusätzlichen Tag einzubringen. Für die Weihnachtszeit hat der Pfarrer die Möglichkeit 3 dienstfreie Tage in Anspruch zu nehmen, damit ist auch der Ausgleich für Silvester abgegolten. | § 20 Abs. 4 Satz 2 PfUrlV |
Bekommen Pfarrer zusätzlich zum freien Tag in der Woche einen Ausgleich für Dienst an Feiertagen, wie z.B. Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt, Fronleichnam? | Es ist richtig, dass Pfarrer einen
zusätzlichen freien Tag nehmen können, wenn Sie Dienst an kirchlichen
Feiertagen haben; somit können es auch mal zwei freie Tage in der Woche
sein.
Eine Sonderregelung wie für die Weihnachtszeit besteht für Ostern und Pfingsten nicht! |
§ 20 Abs.2 PfUrlV |
Dienstfreies Wochenende | Einmal im Monat können Sie in Verbindung mit einem dienstfreien Sonntag bis zu zwei erworbene dienstfreie Tage zusammenhängend einbringen. Das heißt, dass Sie, wenn es Ihnen nicht möglich ist in einer Woche einen dienstfreien Tag zu nehmen, die Möglichkeit haben, diesen für ein dienstfreies Wochenende einzubringen. Das ist allerdings nur binnen des laufenden Monats oder im Folgemonat möglich. | § 20 Abs. 4 PfUrlV |
Dienstfreies Wochenende Wie lang ist das? |
Es heißt, dass zusammen mit einem freien Sonntag zwei durch Dienst erworbene freie Tage genommen werden können. Heißt dies nun Sonntag plus zwei freie Tage, also in Summe drei freie Tage am Stück? Oder meint § 20 Abs. 4 insgesamt zwei Tage, also Sonntag plus eins? In § 20 Abs.4 PfUrlV geht es um 2 erworbene dienstfreie Tage, die im Zusammenhang mit einem dienstfreien Sonntag genommen werden können: d.h. Sonntag + 2, Voraussetzung ist aber, dass die Tage gem. Abs. 2 erworben wurden. |
§ 20 Abs.4 PfUrlV |
Dienstfreier Tag | Als Pfarrer/in im Gemeindedienst sollen Sie Ihren Dienst so einrichten, dass unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange regelmäßig ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt. Wenn Sie an einem Sonn- oder Feiertag einen Hauptgottesdienst halten oder eine vergleichbare dienstliche Verpflichtung wahrzunehmen haben, dürfen Sie in der laufenden oder der folgenden Woche einen anderen Tag von dienstlichen Verpflichtungen frei halten. Haben Sie an einem Sonntag keinen Gottesdienst zu halten, ist der Sonntag Ihr freier Tag in der Woche. | § 20 Abs. 1-3 PfUrlV |
Eheschließung von Pfarrerinnen und Pfarrern |
Gem.
Landeskirchenratsbeschluss vom Mai 2002 kann § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
PfUrlV und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f) UrlV so ausgelegt werden, dass
nach diesen Vorschriften auch bei der Eheschließung ein Arbeitstag als
Dienstbefreiung gewährt werden kann.
ebenso bei Angestellten § 36 DiVO ( früher § 20) gem. Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission |
Protokoll VS LKR 13.bis 15.5.2002 |
Fortbildung | Ein Pfarrer darf pro Jahr maximal 10 Tage Fortbildungsveranstaltungen ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Die darüber hinaus gehenden Tage werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der jeweilige Dienstvorgesetzte, § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 PfUrlV (RS 508). | § 15 Abs. 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 PfUrlV (RS 508) |
Studienurlaub | Nach Nr. 2.2 der Fortbildungsrichtlinien (RS 836) wird bei einem Studienurlaub die gewährte Zeit nicht aus der Berechnung für den Erholungsurlaub heraus gerechnet, sondern lediglich der Dienstbefreiungsrahmen für zwei Jahre ausgeschöpft. | Nr. 2.2 der Fortbildungsrichtlinien (RS 836) |
Exerzitien | Exerzitien
können als Fortbildungen genehmigt werden. Gem. § 14 Abs. 1 Buchst. b
PfUrlV (RS 508) ist für diese Fortbildungen eine Befreiung vom Dienst
am Ort zu beantragen (Ausnahmen sind in § 17 geregelt). In § 14 Abs. 2
ist geregelt, wie viele Tage auf den Urlaub angerechnet werden müssen.
Hilfreich ist es, wenn - wie in Abs. 3 vorgesehen - zu Beginn des
Jahres die Pfarrer/Pfarrerinnen die geplanten gemeindlichen
Veranstaltungen mit dem Kirchenvorstand besprechen, bei der Planung von
Veranstaltungen auch die Frage der Vertretung einbezogen wird und das
Dekanat bereits frühzeitig eine Übersicht erhält.
Fragen zu Fortbildungen im LKA an das Referat F 2.2. |
§ 14 Abs. 1 Buchst. b PfUrlV § 17 PfUrlV |
Fortbildung / Lernsupervision | Gemäß
§ 15 Abs. 2 wird für Dienstbefreiung aus einem persönlichen oder
familiären Anlass die staatliche Regelung des § 16 UrlV (RS 603)
angewendet. Dort sind auch berufliche Fortbildungsveranstaltungen unter
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 UrlV genannt. Zu beachten ist auch § 16 Abs. 4 UrlV,
d.h. dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen. Ggf. ist eine
Anrechnung auf den Urlaub notwendig, § 15 Abs. 3 PfUrlV, § 14 Abs. 3
PfUrlV ist jedoch zu beachten.
Soweit die Lernsupervisionen als Fortbildungen zu werten sind, die vom Landeskirchenrat unterstützt werden sollen, kommt auch § 14 Abs. 1 Buchst.b PfUrlV in Betracht. Dabei ist aber ebenfalls ggf. die Anrechnung auf den Erholungsurlaub, § 14 Abs. 2 PfUrlV, zu beachten. Wenn Dienstbefreiung nicht eingeräumt wird, muss Urlaub genommen werden. |
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 UrlV
§ 14 Abs. 1 Buchst.b PfUrlV |
Urlaub bei Mutterschutz für Pfr auf Lebenszeit Pfr z.A. |
Für Pfarrerinnen auf Lebenszeit und Pfarrerinnen z.A.: Die Mutterschutzzeit ist reguläre Dienstzeit, während der ein Beschäftigungsverbot gem. §§ 2, 3 und 4 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV - RS 765) besteht. Gem. § 10 BayMuttSchV gilt die Zeit des Mutterschutzes als Beschäftigungszeit und es besteht somit für diese Zeit Urlaubsanspruch. Sofern die Pfarrerin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig nehmen könne, so kann sie nach Ablauf der Fristen (Mutterschutz/Elternzeit) den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. |
§§ 2, 3, 4, 10 BayMuttSchV- RS 765 |
Urlaub bei Mutterschutz für Pfr a.DV |
Für Pfarrerinnen auf Dienstvertrag: Die Mutterschutzzeit ist reguläre Dienstzeit, während der ein Beschäftigungsverbot gem. §§ 3, 4 und 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG - RS 773) besteht. Gem. § 17 MuSchG gilt die Zeit des Mutterschutzes als Beschäftigungszeit und es besteht somit für diese Zeit Urlaubsanspruch. Sofern die Pfarrerin a.DV ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig nehmen könne, so kann sie nach Ablauf der Fristen (Mutterschutz/Elternzeit) den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. |
§§ 3, 4, 6 MuSchG - RS 773 § 17 MuSchG |
Urlaub bei Elternzeit |
Für
Pfarrerinnen und Pfarrer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, wird gem.
§ 18 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und
Richter (UrlV - RS 603) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 UrlV der
Erholungsurlaub für jeden vollen in die Elternzeit fallenden
Kalendermonat um ein zwölftel gekürzt. Sofern der Pfarrer oder die Pfarrerin während der Elternzeit im Teildienst beschäftigt werden, haben sie regulären Urlaubsanspruch gem. Pfarrerurlaubsverordnung (PfUrlV - RS 508). |
§ 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UrlV |
Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit | Sofern die Pfarrerin / der Pfarrer den zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, so kann nach Ablauf der Fristen (Mutterschutz/Elternzeit) der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. | § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV |
Beurlaubung
Wird der Resturlaub aus der Zeit vor der Beurlaubung auf die Zeit nach der Beurlaubung übertragen? |
In
§ 9 PfUrlV ist geregelt, dass der Urlaub aus dem Vorjahr bis zum 30.6.,
in besonderen Fällen bis 30.9. des Folgejahres eingebracht sein muss.
Urlaub, der nicht innerhalb dieser Frist eingebracht wird, verfällt. Gemäß § 11 PfUrlV wird während den Beurlaubungen nach §§ 92 bis 95 PfG der Urlaubsanspruch je beurlaubtem Monat um 1/12 gekürzt, d.h. während der Beurlaubung besteht kein Urlaubsanspruch. Für Pfarrerinnen und Pfarrer gilt analog § 10 Abs. 1 Satz 4+5 und § 10 Abs. 2 der Urlaubsverordnung der bayer. Beamten und Richter (UrlV – RS 603). In § 10 Abs 1 Satz 5 UrlV ist geregelt, dass im Falle von Sonderurlaub der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, Satz 4 analog anzuwenden sei. Daraus kann geschlossen werden, dass im Falle einer Beurlaubung im persönlichen Interesse keine Übertragung des vor der Beurlaubung nicht eingebrachten Urlaubs möglich ist, wenn die reguläre Übertragungsfrist gem. § 9 PfUrlV abgelaufen ist. |
§ 9 PfUrlV § 11 PfUrlV §§ 92-95 PfG § 10 Abs. 1 Satz 4+5, § 10 Abs. 2 UrlV |
Kur für Pfr im Gemeindedienst | Für
eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder
vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird gem. § 19 PfUrlV
(RS 508) i.V.m. § 19 UrlV (RS 603) Urlaub unter Fortgewährung der
Leistungen des Dienstherrn gewährt. Dauer und Häufigkeit des Urlaubs
zur Durchführung einer Kur bestimmen sich nach den
Beihilfevorschriften. (Genehmigung der Beihilfestelle vorlegen.) Dieser
Urlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Sollte die
Kurmaßnahme über den, gemäß den Beihilfevorschriften gewährten Zeitraum
hinaus wahrgenommen werden, so kann Sonderurlaub gemäß § 11 PfUrlV,
unter Wegfall der Besoldung und Beihilfeberechtigung, dafür eingebracht
werden.
Gemäß § 8 Nr. 5 PfUrlV ist für die Erteilung von Urlaub der Dienstvorgesetzte zuständig. Demnach bitten wir Sie, sich mit Ihrem Antrag auf Gewährung von Urlaub anlässlich einer Kur direkt an Ihr Dekanat, zu wenden. Das Landeskirchenamt wird in diesem Fall lediglich (auf dem Dienstweg) über die Entscheidung der Dekane in Kenntnis gesetzt. Bitte informieren Sie auch die für Sie zuständige Schulleitung rechtzeitig. |
§ 19 PfUrlV § 11 PfUrlV |
Kur des Kindes Bekomme ich während der Kur Dienstbefreiung? entweder für den ganzen Aufenthalt oder für einen Teil der Zeit? |
Dienstbefreiung
anlässlich einer schweren Erkrankung eines Kindes (bis zum vollendeten
zwölften Lebensjahr) kann zunächst gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e) bb)
UrlV (RS 603) für die Dauer von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
gewährt werden. Sofern das Kind gesetzlich krankenversichert ist, übernimmt die Krankenversicherung den Verdienstausfall des begleitenden Elternteils während dieser Zeit und es besteht keine Notwendigkeit auf eine Dienstbefreiung, sondern es wird unbezahlter Urlaub gewährt
§ 45 SBG V |
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e) bb) UrlV (RS 603)
§ 16 Abs. 3 UrlV § 45 SGB V Abs. 2 und 3 |
Betreuung eines Kindes bei Erkrankung der Betreuungsperson |
Sie beantragen unbezahlten Urlaub zur Pflege und Betreuung Ihres 10 Monate alten Kindes während eines stationären Aufenthaltes Ihrer Gattin. Dazu ist folgendes anzumerken:
Sie beantragen Urlaub, unbezahlten Urlaub und einzelne Diensttage im Wechsel.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 PfUrlV haben Sie die Möglichkeit unbezahlten Sonderurlaub
bis zu maximal 6 Monaten zu beantragen. Da in Ihrem Fall ein wichtiger
Grund vorliegt, kann Ihnen unbezahlter Sonderurlaub im Umfang von 6
Tagen problemlos gewährt werden. |
§ 15 Abs. 1+2 PfUrlV (RS 508) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e) cc) UrlV (RS 603) § 11 Abs. 1 PfUrlV |
Trauung außerhalb der Kirchengemeinde | Bei einer Trauung außerhalb des Gemeindegebietes, die an einem Ort vollzogen werden soll, der außerhalb des Dekanatsbezirkes liegt und das Brautpaar nicht aus dem Gemeindegebiet des betroffenen Pfarrers / der betroffenen Pfarrerin stammt, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Dienstbefreiung des trauenden Pfarrers / der trauenden Pfarrerin. Ein Tag Befreiung vom Dienst am Ort kann gewährt werden, sofern ein Partner/eine Partnerin aus der Kirchengemeinde außerhalb des Gemeinde- bzw. Dekanatsgebietes heiraten möchte und ein besonderes seelsorgerliches Interesse besteht die Trauung an dieser Stelle nicht von dem Ortspfarrer, sondern von dem "Heimatpfarrer" durchzuführen. In allen anderen Fällen, insbesondere auch bei weiteren Anfahrten zu Trauungsorten ist hierfür Erholungsurlaub einzubringen. | |
Umzug | Gem. § 16 Abs. I Nr. 3 UrlV Buchst.a gibt es seitens der ELKB einen Tag Dienstbefreiung für einen Umzug aus dienstlichem Anlass. Sonderbestimmungen bei einem Umzug aus dem Ausland gibt es nicht. | § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UrlV |
Prüfer bei landeskirchlichen Prüfungen | Bei
der Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüferin in der mündlichen Prüfung und
bei der Korrektur der schriftliche Klausuren handelt es sich um
dienstlich angeordnete Mehr arbeit. Diese bezieht sich auf die
Prüfungstage selbst und auf notwendige Vorbereitung. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 PfUrlV bedarf es für die Teilnahme an landeskirchlichen Prüfungen als Prüfer bzw. Prüferin für die Prüfung selbst und die notwendige Vorbereitung deshalb keines Antrags auf Befreiung vom Dienst am Ort oder auf Dienstbefreiung, sondern nur einer Anzeige. Der Landeskirchenrat hält bis zu 4 Tage für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung und die Korrektur für angemessen. |
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 PfUrlV |
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